Unsere Satzung
§1 Name / Sitz / Geschäftsjahr
1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Foos4Friends e.V.
2. Er hat seinen Sitz in der Liselotte – Herrmann – Straße 40 in 10407 Berlin.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, Kriegsbeschädigte, Kriegs – und Katastrophenopfer. Des Weiteren die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. das Schaffen von Sportmöglichkeiten in Flüchtlingseinrichtungen
b. die Ausrichtung von kostenlosen Sportveranstaltungen insbesondere für benachteiligte Jugendliche und Kinder in Notunterkünften
c. das Schaffen von Begegnungen und der Ermöglichung eines Austausches von Bewohnern und Anwohnern rund um Flüchtlingseinrichtungen durch die gemeinsame Organisation und Durchführung von kostenlosen Veranstaltungen wie z.B. Kickerturnieren.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
3. Die Mitglieder werden angehalten, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern und zu unterstützen.
4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat, zum Monatsende.
5. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
6. Als Fördermitglied kann aufgenommen werden, wer den Verein lediglich finanziell unterstützen möchte. Fördermitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht. Sie können jedoch Anträge stellen und an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben, nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zur Gebührenordnung, Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
7. Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied die Zahlung der Beiträge aus einem wichtigen Grund erlassen, reduzieren oder stunden.
8. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
9. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet, bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt elektronisch oder telefonisch durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen, die sich in Eilfällen auf drei Tage verkürzt, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Eine Ausnahme bildet die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins. Diese Beschlüsse müssen mit einer ¾ Mehrheit gefällt werden.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
2. Der 1. und 2. Vorsitzende ist auch einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. In dringenden Fällen entscheidet die oder der 1.Vorsitzende.
6. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
7. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen.
b) Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber Dritten gemäß § 26 BGB.
c) Der Vorstand handelt gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
§ 7 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks der Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.